Sachverhalt
A. A._____, Jahrgang 1982, meldete sich am 18. Juni 2024 bei der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Familienausgleichskasse (nachfolgend Familienausgleichskasse), rückwirkend für den Zeitraum vom
1. Februar bis zum 30. November 2023 zum Bezug von Familienzulagen hinsichtlich seines Sohnes an. Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 teilte die Familien- ausgleichskasse ihm mit, dass der Anspruch auf Familienzulagen als Selbständig- erwerbender nicht gegeben sei, da das Mindesteinkommen nicht erreicht worden sei. B. Per E-Mail vom 6. August 2024 beantragte A._____ abermals Familien- zulagen für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. November 2023 als Selbständigerwerbender. Er erklärte, dass sein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit unter CHF 612.00 liege. C. Mit Verfügung vom 8. August 2024 lehnte die Familienausgleichskasse provisorisch einen Anspruch von A._____ auf Familienzulagen als nichterwerbs- tätige Person für das Jahr 2023 ab, da das provisorische steuerbare Einkommen höher sei als CHF 44'100.00. D. A._____ beantragte am 28. November 2025 erneut gestützt auf seine selbständige Erwerbstätigkeit vom 1. Februar bis zum 30. November 2023 Familienzulagen hinsichtlich seines Sohnes. E. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 verneinte die Familienausgleichs- kasse den Anspruch auf Familienzulagen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit der Begründung, dass das Mindesterwerbseinkommen im Jahr 2023 resp. die notwendige AHV-pflichtige Lohngrenze von CHF 7'350.00 nicht erreicht worden sei. F. Auf Nachfrage von A._____ erläuterte die Familienausgleichskasse mit E- Mail vom 5. Dezember 2025 ihren Entscheid vom 3. Dezember 2025. G. Am 5. Januar 2026 erhob A._____ Einsprache gegen die Verfügung vom
3. Dezember 2025 und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache der gesetzlichen Familienzulagen für das Jahr 2023. Begründend führte er aus, die Annahme, dass sein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2023 unter der gesetzlichen Mindestlohngrenze von CHF 7'350.00 gelegen habe, sei unzutreffend. Das gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto der SVA Zürich ausgewiesene AHV-pflichtige Einkommen von total CHF 12'445.00 liege deutlich über der gesetz- lichen Mindestgrenze von CHF 7'350.00.
3 / 9 H. Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026 wies die Familienausgleichs- kasse die Einsprache vom 5. Januar 2026 ab. Begründend hielt sie fest, gestützt auf die Steuermeldung vom 24. September 2025, wonach A._____ 2023 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 104.00 erzielt habe, sei am 26. September 2025 die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2023 erlassen worden, wobei die Mindestbeiträge als Selbständigerwerbender erhoben worden seien. Der im individuellen Konto verbuchte Betrag von CHF 9'701.00 entspreche nicht dem effektiven Erwerbseinkommen, sondern einem Mindesteinkommen resp. einem fiktiven Einkommen, welches ausschliesslich zur Verbuchung des Mindest- beitrags verwendet werde, wenn das jährliche Erwerbeinkommen weniger als CHF 9'800.00 betrage. Gemäss den Beitragstabellen AHV/IV/EO 2023 betrage der Mindestbeitrag bei einem jährlichen Erwerbseinkommen unter CHF 9'800.00 CHF 514.00 pro Jahr. Diesem Mindestbeitrag entspreche ein Eintrag im individuellen Konto von CHF 9'701.00 pro Jahr. I. Am 2. März 2026 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte folgendes: 1. Der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026 sei aufzuheben. 2. Es sei mein Anspruch auf Familienzulagen für den Zeitraum vom
1. Februar 2023 bis 30. November 2023 als Nichterwerbstätiger (Art. 19 FamZG) anzuerkennen. 3. Die SVA Graubünden sei anzuweisen, das verbleibende Guthaben aus den zu viel bezahlten AHV-Beiträgen 2023 sowie sämtliche unrecht- mässig erhobenen Beträge für das Jahr 2024 zurückzuerstatten. 4. Es sei festzustellen, dass für das Jahr 2024 keine Beiträge als Nicht- erwerbstätiger geschuldet sind, da ich während des gesamten Jahres arbeitslos war und die Beiträge bereits über das KIGA entrichtet wurden. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Verweigerung der Familienzulagen mit der Begründung, sein Einkommen aus selbständiger Tätig- keit (CHF 104.00) sei zu gering, verletze Art. 19 FamZG, da er die Bedingungen für Nichterwerbstätige erfülle. Unhaltbar sei, dass er für die Monate Januar und Dezember 2023 einen Anspruch gehabt habe, ihm dieser aber für die dazwischen- liegenden Monate verweigert werde. Bezüglich AHV-Guthaben 2023 machte er geltend, dass durch die Betreibungen Nr. 20231921 und 20233113 über CHF 4'100.00 eingezogen worden seien, obwohl die definitive Abrechnung vom
7. Dezember 2023 nur CHF 547.70 betragen habe. Ein grosser Teil dieses Guthabens sei noch immer hängig. Obwohl er 2024 ganzjährig arbeitslos gewesen sei und somit über seine Taggelder AHV-Beiträge geleistet habe, fordere die SVA zusätzliche Beiträge als Nichterwerbstätiger und habe hierfür die Betreibung Nr. 20242150 eingeleitet, was eine unzulässige Doppelbelastung darstelle.
4 / 9 J. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2026 beantragte die Familienausgleichs- kasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend verwies sie primär auf den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026. Sie hielt fest, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde die Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2023 Anspruch auf Familienzulagen als Selbständigerwerbender gehabt habe. Nicht mitumfasst vom Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Januar 2026 würden demgegenüber der Anspruch auf Familienzulagen im Jahr 2023 als nichterwerbstätige Person, das Bestehen eines Guthabens aus im Jahr 2023 zuviel bezahlten AHV-Beiträgen, der Anspruch auf eine Rückerstattung von im Jahr 2024 zu Unrecht erhobenen AHV- Beiträgen und die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger im Jahr 2024. Folglich könnten diese Punkte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht Streitgegen- stand bilden, weshalb auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 4 nicht einzutreten sei. Betreffend das Rechtsbegehren um Anerkennung des Anspruchs auf Familien- zulagen als Nichterwerbstätiger für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum
30. November 2023 werde sie losgelöst vom vorliegenden Verfahren prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2023 Anspruch auf Familienzulagen als nichterwerbs- tätige Person habe und darüber einen separaten Entscheid fällen. K. In seiner Replik vom 23. März 2026 bestritt der Beschwerdeführer die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin und vertiefte seinen Standpunkt. L. Mit Schreiben vom 26. März 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 5 / 9
unterstehen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende der Familienzulagen-
ordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder,
wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Vorliegend hat der Beschwerde-
führer Wohnsitz in Sumvitg im Kanton Graubünden und untersteht damit der
Familienzulagenordnung des Kantons Graubünden. Aufgrund dessen ist das
angerufene Gericht örtlich und sachlich zuständig (vgl. Art. 22 KFZG [BR 548.100]).
Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer
berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung 1.2 –
einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).
1.2.
Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozial-
versicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines
Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Ver-
fügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech-
tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit
keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 144 I 11
E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a und 1b, je m.w.H.). Der Streitgegenstand
ergibt sich daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der
Verfügung geordnete Rechtsverhältnis bestritten ist. Gegenstände, über welche die
erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Rechtsmittel-
instanz nicht beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 125 V 413 E. 1b; Urteil des
Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 25 4 vom 3. November 2025 E. 2.1
m.w.H.). Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 27. Januar 2026 (act. B.1; SVA-act. 17), mit dem die Einsprache des
Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2025 (SVA-act. 10)
abgewiesen wurde. Streitgegenstand bildet demnach der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Familienzulagen im Zeitraum vom 1. Februar bis zum
30. November 2023 aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Vom angefochtenen
Einspracheentscheid nicht mitumfasst werden hingegen der Anspruch auf Familien-
zulagen im Jahr 2023 als nichterwerbstätige Person, das Bestehen eines Gut-
habens aus im Jahr 2023 zuviel bezahlten AHV-Beiträgen, der Anspruch auf eine
Rückerstattung von im Jahr 2024 zu Unrecht erhobenen AHV-Beiträgen und die
Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger im Jahr 2024. Folglich ist auf die Rechts-
begehren Ziffer 2 bis 4 der Beschwerde nicht einzutreten.
E. 6 / 9
1.3.
Nach Art. 43 Abs. 2 und 3 lit. a VRG (BR 370.100) entscheidet das Ober-
gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht
überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beantragte
der Beschwerdeführer die Auszahlung von Familienzulagen für den Zeitraum vom
1. Februar bis zum 30. November 2023. Im Jahre 2023 betrug die Kinderzulage pro
Kind CHF 230.00 (vgl. Art. 1 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über
die Familienzulagen [ABzKFZG; BR 548.120], in der Fassung vom 28. Oktober
2008, in Kraft vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024). Der Streitwert beläuft
sich demnach auf CHF 2'300.00 (10 x CHF 230.00). Da der Streitwert somit unter
CHF 10'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden
werden muss, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vorsitzenden gegeben.
2.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen aus selbständiger Erwerbs-
tätigkeit im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. November 2023 zu Recht verneint
hat.
3.1.
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die aus-
gerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder
teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG; Art. 1 Abs. 1 KFZG). Die Familienzulagen
umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (vgl. Art. 3 FamZG; Art. 1 und 2
Verordnung über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]; Art. 4 Abs. 1 KFZG).
Die Kinderzulage wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende
des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Der
Familienausgleichskasse obliegt insbesondere die Festsetzung und Ausrichtung
der Familienzulagen sowie der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der
Einspracheentscheide (Art. 15 Abs. 1 lit. a und c FamZG; Art. 9 Abs. 2 KFZG).
3.2.
Gemäss Art. 13 Abs. 2bis FamZG haben die als Selbständigerwerbende in
der AHV obligatorisch versicherten Personen Anspruch auf Familienzulagen (vgl.
Art. 11 Abs. 1 lit. c FamZG). Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagen-
ordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG (Art. 13 Abs 2bis FamZG; Art. 4
KFZG). Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen,
das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der
AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 Satz 2 FamZG). Selbstän-
dige Personen, die das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht
erreichen, gelten als nichterwerbstätig (Art. 19 Abs. 1bis FamZG). Das Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Kapital werden
von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet
(Art. 9 Abs. 3 AHVG; vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen
E. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kosten- pflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das FamZG statuiert keine Kostenpflicht, womit diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Regel kostenlos sind. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 61 lit. fbis ATSG in fine). Da von Seiten des unterliegenden Beschwerdeführers weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
E. 6.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Es wird erkannt:
E. 7 / 9
BSV über die Beträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der
AHV, IV und EO [WSN], Stand 1. Januar 2023, Rz. 1203, https://sozialversiche-
rungen.admin.ch/de/d/6954/download?version=18).
Die
kantonalen
Steuer-
behörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein-
kommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer
(Art. 23 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Liegt keine rechtskräftige Veranlagung für die
direkte Bundessteuer vor, so werden die Angaben der rechtskräftigen Veranlagung
für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften
Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen (Art. 23 Abs. 2 AHVV; WSN,
Rz. 1204 ff.). Die Ausgleichkassen haben für jede ihnen angeschlossene
selbständig erwerbende Person eine Steuermeldung zu bestellen (vgl. WSN,
Rz. 1211); sie verlangen die Angabe des erzielten Erwerbseinkommens und des im
Betrieb investierten Eigenkapitals (vgl. WSN, Rz. 1214). Die gemeldeten Beträge
des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals sind
für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; WSN, Rz. 1230). Die
versicherte Person hat ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche
Beitragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittel-
verfahren zu wahren. Erwachsen jene Entscheide unangefochten in Rechtskraft,
bleibt es bei der Verbindlichkeit der Steuermeldung (vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23
Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114 E. 3.4, 145 V 50 E. 3.3, 139 V 537 E. 5.5).
4.1.
Der monatliche Mindestbetrag der vollen Altersrente der AHV betrug im Jahr
2023 CHF 1'225.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über
Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [AS 2022
604]). Die im vorliegenden Fall massgebende Grenze des Betrags der halben jähr-
lichen minimalen Altersrente beträgt somit für das Jahr 2023 CHF 7'350.00
(CHF 1'225.00 x 12 : 2) resp. gerundet CHF 612.00 im Monat. Somit hat der
Beschwerdeführer einen Anspruch auf Zulagen, wenn er im Jahre 2023 auf einem
monatlichen Einkommen von CHF 612.00 AHV-Beiträge entrichtete; bei Nicht-
erreichen dieses Einkommens gilt er als nichterwerbstätig. Der Beschwerdeführer
erzielte 2023 gemäss AHV-Steuermeldung vom 24. September 2025 (vgl. act. C.1)
im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 2023 ein Erwerbseinkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 104.00. Gestützt auf diese
Meldung wurden am 26. September 2025 die definitive Beitragsverfügung für das
Jahr 2023 erlassen und die Mindestbeiträge als Selbständigerwerbender erhoben
(vgl. act. C.2). Daraus ergibt sich ein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstän-
diger Tätigkeit von CHF 300.00. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist damit erstellt, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2023 das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2
E. 8 / 9
FamZG nicht erreichte und damit gemäss Art. 19 Abs. 1bis FamZG als nichterwerbs-
tätige Person zu qualifizieren war. Folglich hatte er keinen Anspruch auf
Familienzulagen aus seiner – ausdrücklich als solchen geltend gemachten –
selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen
[SVA-act. 2]. Obwohl die Beschwerdegegnerin ihn mehrfach darauf aufmerksam
gemacht hatte, dass ein allfälliger Anspruch auf Zulagen als Nichterwerbstätiger
eine entsprechende Anmeldung erfordere, erfolgte auch die Anmeldung zum Bezug
von Familienzulagen vom 28. November 2025 als Selbständigerwerbender (vgl.
Schreiben vom 24. Juli 2024 [SVA-act. 4]; vgl. auch E-Mail vom 4. November 2025
[SVA-act. 8 S. 4)]; Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen [SVA-act. 8 S. 1
und SVA-act. 9]).
4.2.1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache vor der Vorinstanz
geltend, dass er gemäss IK-Auszug ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der
Höhe von insgesamt CHF 12'445.00, bestehend aus CHF 500.00, CHF 2'244.00
und CHF 9'701.00, erzielt habe (vgl. SVA-act. 11 und 13). Die untere Einkommens-
grenze von Selbständigerwerbenden betrug im Jahr 2023 CHF 9'800.00, der
Mindestbeitrag CHF 514.00 (vgl. Merkblatt der AHV/IV, Stand 1. Januar 2023,
Ziff. 2, www.ahv-iv.ch/p/1.2023.d). Liegt das Einkommen unter der unteren
Einkommensgrenze von CHF 9'800.00, wird der Beitrag nicht prozentual berechnet,
es ist demnach ein Mindestbeitrag von CHF 514.00 zu entrichten (vgl. WSN,
Rz. 1180). Dieser Beitrag entspricht dem Eintrag im individuellen Konto von
CHF 9'701.00 pro Jahr oder von CHF 808.00 im Monat (vgl. Beitragstabellen
Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des Bundesamts für
Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2023, S. 4, https://sozialver-
sicherungen.admin.ch/de/d/6139/download?version=12).
4.2.2. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, entspricht der im
individuellen Konto verbuchte Betrag von CHF 9'701.00 somit nicht dem effektiven
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, sondern vielmehr einem Mindestein-
kommen bzw. fiktiven Einkommen. Dieses wird – wie vorstehend ausgeführt –
ausschliesslich zur Verbuchung des Mindestbeitrags verwendet, wenn das jährliche
Erwerbseinkommen weniger als CHF 9'800.00 beträgt. Damit erweist sich diese
Rüge als unbegründet.
4.3.
Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seines
Anspruchs auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger ist der Vollständigkeit
halber festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen solchen Anspruch
unabhängig vom vorliegenden Verfahren prüfen und diesbezüglich einen separaten
Entscheid fällen wird (vgl. Vernehmlassung vom 19. März 2026 [act. A.2 S. 3]), wie
E. 9 / 9 sie das auch bereits mit Verfügung vom 8. August 2024, damals noch gestützt auf das provisorisch steuerbare Einkommen, getan hat (vgl. SVA-act. 7). 5. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
27. Januar 2026 somit als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 16. Juli 2026 mitgeteilt am 17. Juli 2026 Referenz SV2 26 16 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Maurer, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Familienausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7000 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Anspruch auf Familienzulagen
2 / 9 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1982, meldete sich am 18. Juni 2024 bei der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Familienausgleichskasse (nachfolgend Familienausgleichskasse), rückwirkend für den Zeitraum vom
1. Februar bis zum 30. November 2023 zum Bezug von Familienzulagen hinsichtlich seines Sohnes an. Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 teilte die Familien- ausgleichskasse ihm mit, dass der Anspruch auf Familienzulagen als Selbständig- erwerbender nicht gegeben sei, da das Mindesteinkommen nicht erreicht worden sei. B. Per E-Mail vom 6. August 2024 beantragte A._____ abermals Familien- zulagen für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. November 2023 als Selbständigerwerbender. Er erklärte, dass sein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit unter CHF 612.00 liege. C. Mit Verfügung vom 8. August 2024 lehnte die Familienausgleichskasse provisorisch einen Anspruch von A._____ auf Familienzulagen als nichterwerbs- tätige Person für das Jahr 2023 ab, da das provisorische steuerbare Einkommen höher sei als CHF 44'100.00. D. A._____ beantragte am 28. November 2025 erneut gestützt auf seine selbständige Erwerbstätigkeit vom 1. Februar bis zum 30. November 2023 Familienzulagen hinsichtlich seines Sohnes. E. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 verneinte die Familienausgleichs- kasse den Anspruch auf Familienzulagen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit der Begründung, dass das Mindesterwerbseinkommen im Jahr 2023 resp. die notwendige AHV-pflichtige Lohngrenze von CHF 7'350.00 nicht erreicht worden sei. F. Auf Nachfrage von A._____ erläuterte die Familienausgleichskasse mit E- Mail vom 5. Dezember 2025 ihren Entscheid vom 3. Dezember 2025. G. Am 5. Januar 2026 erhob A._____ Einsprache gegen die Verfügung vom
3. Dezember 2025 und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache der gesetzlichen Familienzulagen für das Jahr 2023. Begründend führte er aus, die Annahme, dass sein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2023 unter der gesetzlichen Mindestlohngrenze von CHF 7'350.00 gelegen habe, sei unzutreffend. Das gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto der SVA Zürich ausgewiesene AHV-pflichtige Einkommen von total CHF 12'445.00 liege deutlich über der gesetz- lichen Mindestgrenze von CHF 7'350.00.
3 / 9 H. Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026 wies die Familienausgleichs- kasse die Einsprache vom 5. Januar 2026 ab. Begründend hielt sie fest, gestützt auf die Steuermeldung vom 24. September 2025, wonach A._____ 2023 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 104.00 erzielt habe, sei am 26. September 2025 die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2023 erlassen worden, wobei die Mindestbeiträge als Selbständigerwerbender erhoben worden seien. Der im individuellen Konto verbuchte Betrag von CHF 9'701.00 entspreche nicht dem effektiven Erwerbseinkommen, sondern einem Mindesteinkommen resp. einem fiktiven Einkommen, welches ausschliesslich zur Verbuchung des Mindest- beitrags verwendet werde, wenn das jährliche Erwerbeinkommen weniger als CHF 9'800.00 betrage. Gemäss den Beitragstabellen AHV/IV/EO 2023 betrage der Mindestbeitrag bei einem jährlichen Erwerbseinkommen unter CHF 9'800.00 CHF 514.00 pro Jahr. Diesem Mindestbeitrag entspreche ein Eintrag im individuellen Konto von CHF 9'701.00 pro Jahr. I. Am 2. März 2026 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte folgendes: 1. Der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026 sei aufzuheben. 2. Es sei mein Anspruch auf Familienzulagen für den Zeitraum vom
1. Februar 2023 bis 30. November 2023 als Nichterwerbstätiger (Art. 19 FamZG) anzuerkennen. 3. Die SVA Graubünden sei anzuweisen, das verbleibende Guthaben aus den zu viel bezahlten AHV-Beiträgen 2023 sowie sämtliche unrecht- mässig erhobenen Beträge für das Jahr 2024 zurückzuerstatten. 4. Es sei festzustellen, dass für das Jahr 2024 keine Beiträge als Nicht- erwerbstätiger geschuldet sind, da ich während des gesamten Jahres arbeitslos war und die Beiträge bereits über das KIGA entrichtet wurden. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Verweigerung der Familienzulagen mit der Begründung, sein Einkommen aus selbständiger Tätig- keit (CHF 104.00) sei zu gering, verletze Art. 19 FamZG, da er die Bedingungen für Nichterwerbstätige erfülle. Unhaltbar sei, dass er für die Monate Januar und Dezember 2023 einen Anspruch gehabt habe, ihm dieser aber für die dazwischen- liegenden Monate verweigert werde. Bezüglich AHV-Guthaben 2023 machte er geltend, dass durch die Betreibungen Nr. 20231921 und 20233113 über CHF 4'100.00 eingezogen worden seien, obwohl die definitive Abrechnung vom
7. Dezember 2023 nur CHF 547.70 betragen habe. Ein grosser Teil dieses Guthabens sei noch immer hängig. Obwohl er 2024 ganzjährig arbeitslos gewesen sei und somit über seine Taggelder AHV-Beiträge geleistet habe, fordere die SVA zusätzliche Beiträge als Nichterwerbstätiger und habe hierfür die Betreibung Nr. 20242150 eingeleitet, was eine unzulässige Doppelbelastung darstelle.
4 / 9 J. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2026 beantragte die Familienausgleichs- kasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend verwies sie primär auf den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026. Sie hielt fest, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde die Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2023 Anspruch auf Familienzulagen als Selbständigerwerbender gehabt habe. Nicht mitumfasst vom Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Januar 2026 würden demgegenüber der Anspruch auf Familienzulagen im Jahr 2023 als nichterwerbstätige Person, das Bestehen eines Guthabens aus im Jahr 2023 zuviel bezahlten AHV-Beiträgen, der Anspruch auf eine Rückerstattung von im Jahr 2024 zu Unrecht erhobenen AHV- Beiträgen und die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger im Jahr 2024. Folglich könnten diese Punkte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht Streitgegen- stand bilden, weshalb auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 4 nicht einzutreten sei. Betreffend das Rechtsbegehren um Anerkennung des Anspruchs auf Familien- zulagen als Nichterwerbstätiger für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum
30. November 2023 werde sie losgelöst vom vorliegenden Verfahren prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2023 Anspruch auf Familienzulagen als nichterwerbs- tätige Person habe und darüber einen separaten Entscheid fällen. K. In seiner Replik vom 23. März 2026 bestritt der Beschwerdeführer die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin und vertiefte seinen Standpunkt. L. Mit Schreiben vom 26. März 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2026 (act. B.1; SVA-act. 17) womit diese die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2026 (SVA-act. 11) gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2025 (SVA-act. 10) abwies. Nach Art. 1 Abs. 1 FamZG (SR 836.2) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG kann gegen Einspracheentscheide der Familienausgleichskassen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 22 FamZG entscheidet das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist, über Entscheide der Familienausgleichskassen. Nach Art. 12 Abs. 2 FamZG
5 / 9 unterstehen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende der Familienzulagen- ordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Vorliegend hat der Beschwerde- führer Wohnsitz in Sumvitg im Kanton Graubünden und untersteht damit der Familienzulagenordnung des Kantons Graubünden. Aufgrund dessen ist das angerufene Gericht örtlich und sachlich zuständig (vgl. Art. 22 KFZG [BR 548.100]). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung 1.2 – einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozial- versicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Ver- fügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech- tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a und 1b, je m.w.H.). Der Streitgegenstand ergibt sich daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis bestritten ist. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Rechtsmittel- instanz nicht beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 125 V 413 E. 1b; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 25 4 vom 3. November 2025 E. 2.1 m.w.H.). Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2026 (act. B.1; SVA-act. 17), mit dem die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2025 (SVA-act. 10) abgewiesen wurde. Streitgegenstand bildet demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen im Zeitraum vom 1. Februar bis zum
30. November 2023 aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Vom angefochtenen Einspracheentscheid nicht mitumfasst werden hingegen der Anspruch auf Familien- zulagen im Jahr 2023 als nichterwerbstätige Person, das Bestehen eines Gut- habens aus im Jahr 2023 zuviel bezahlten AHV-Beiträgen, der Anspruch auf eine Rückerstattung von im Jahr 2024 zu Unrecht erhobenen AHV-Beiträgen und die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger im Jahr 2024. Folglich ist auf die Rechts- begehren Ziffer 2 bis 4 der Beschwerde nicht einzutreten.
6 / 9 1.3. Nach Art. 43 Abs. 2 und 3 lit. a VRG (BR 370.100) entscheidet das Ober- gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung von Familienzulagen für den Zeitraum vom
1. Februar bis zum 30. November 2023. Im Jahre 2023 betrug die Kinderzulage pro Kind CHF 230.00 (vgl. Art. 1 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen [ABzKFZG; BR 548.120], in der Fassung vom 28. Oktober 2008, in Kraft vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024). Der Streitwert beläuft sich demnach auf CHF 2'300.00 (10 x CHF 230.00). Da der Streitwert somit unter CHF 10'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vorsitzenden gegeben. 2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. November 2023 zu Recht verneint hat. 3.1. Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die aus- gerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG; Art. 1 Abs. 1 KFZG). Die Familienzulagen umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (vgl. Art. 3 FamZG; Art. 1 und 2 Verordnung über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]; Art. 4 Abs. 1 KFZG). Die Kinderzulage wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Der Familienausgleichskasse obliegt insbesondere die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen sowie der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide (Art. 15 Abs. 1 lit. a und c FamZG; Art. 9 Abs. 2 KFZG). 3.2. Gemäss Art. 13 Abs. 2bis FamZG haben die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen Anspruch auf Familienzulagen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c FamZG). Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagen- ordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG (Art. 13 Abs 2bis FamZG; Art. 4 KFZG). Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 Satz 2 FamZG). Selbstän- dige Personen, die das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen, gelten als nichterwerbstätig (Art. 19 Abs. 1bis FamZG). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG; vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen
7 / 9 BSV über die Beträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand 1. Januar 2023, Rz. 1203, https://sozialversiche- rungen.admin.ch/de/d/6954/download?version=18). Die kantonalen Steuer- behörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein- kommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Liegt keine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer vor, so werden die Angaben der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen (Art. 23 Abs. 2 AHVV; WSN, Rz. 1204 ff.). Die Ausgleichkassen haben für jede ihnen angeschlossene selbständig erwerbende Person eine Steuermeldung zu bestellen (vgl. WSN, Rz. 1211); sie verlangen die Angabe des erzielten Erwerbseinkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals (vgl. WSN, Rz. 1214). Die gemeldeten Beträge des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; WSN, Rz. 1230). Die versicherte Person hat ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittel- verfahren zu wahren. Erwachsen jene Entscheide unangefochten in Rechtskraft, bleibt es bei der Verbindlichkeit der Steuermeldung (vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114 E. 3.4, 145 V 50 E. 3.3, 139 V 537 E. 5.5). 4.1. Der monatliche Mindestbetrag der vollen Altersrente der AHV betrug im Jahr 2023 CHF 1'225.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [AS 2022 604]). Die im vorliegenden Fall massgebende Grenze des Betrags der halben jähr- lichen minimalen Altersrente beträgt somit für das Jahr 2023 CHF 7'350.00 (CHF 1'225.00 x 12 : 2) resp. gerundet CHF 612.00 im Monat. Somit hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Zulagen, wenn er im Jahre 2023 auf einem monatlichen Einkommen von CHF 612.00 AHV-Beiträge entrichtete; bei Nicht- erreichen dieses Einkommens gilt er als nichterwerbstätig. Der Beschwerdeführer erzielte 2023 gemäss AHV-Steuermeldung vom 24. September 2025 (vgl. act. C.1) im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 2023 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 104.00. Gestützt auf diese Meldung wurden am 26. September 2025 die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2023 erlassen und die Mindestbeiträge als Selbständigerwerbender erhoben (vgl. act. C.2). Daraus ergibt sich ein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstän- diger Tätigkeit von CHF 300.00. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2
8 / 9 FamZG nicht erreichte und damit gemäss Art. 19 Abs. 1bis FamZG als nichterwerbs- tätige Person zu qualifizieren war. Folglich hatte er keinen Anspruch auf Familienzulagen aus seiner – ausdrücklich als solchen geltend gemachten – selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen [SVA-act. 2]. Obwohl die Beschwerdegegnerin ihn mehrfach darauf aufmerksam gemacht hatte, dass ein allfälliger Anspruch auf Zulagen als Nichterwerbstätiger eine entsprechende Anmeldung erfordere, erfolgte auch die Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen vom 28. November 2025 als Selbständigerwerbender (vgl. Schreiben vom 24. Juli 2024 [SVA-act. 4]; vgl. auch E-Mail vom 4. November 2025 [SVA-act. 8 S. 4)]; Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen [SVA-act. 8 S. 1 und SVA-act. 9]). 4.2.1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache vor der Vorinstanz geltend, dass er gemäss IK-Auszug ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Höhe von insgesamt CHF 12'445.00, bestehend aus CHF 500.00, CHF 2'244.00 und CHF 9'701.00, erzielt habe (vgl. SVA-act. 11 und 13). Die untere Einkommens- grenze von Selbständigerwerbenden betrug im Jahr 2023 CHF 9'800.00, der Mindestbeitrag CHF 514.00 (vgl. Merkblatt der AHV/IV, Stand 1. Januar 2023, Ziff. 2, www.ahv-iv.ch/p/1.2023.d). Liegt das Einkommen unter der unteren Einkommensgrenze von CHF 9'800.00, wird der Beitrag nicht prozentual berechnet, es ist demnach ein Mindestbeitrag von CHF 514.00 zu entrichten (vgl. WSN, Rz. 1180). Dieser Beitrag entspricht dem Eintrag im individuellen Konto von CHF 9'701.00 pro Jahr oder von CHF 808.00 im Monat (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2023, S. 4, https://sozialver- sicherungen.admin.ch/de/d/6139/download?version=12). 4.2.2. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, entspricht der im individuellen Konto verbuchte Betrag von CHF 9'701.00 somit nicht dem effektiven Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, sondern vielmehr einem Mindestein- kommen bzw. fiktiven Einkommen. Dieses wird – wie vorstehend ausgeführt – ausschliesslich zur Verbuchung des Mindestbeitrags verwendet, wenn das jährliche Erwerbseinkommen weniger als CHF 9'800.00 beträgt. Damit erweist sich diese Rüge als unbegründet. 4.3. Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seines Anspruchs auf Familienzulagen als Nichterwerbstätiger ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen solchen Anspruch unabhängig vom vorliegenden Verfahren prüfen und diesbezüglich einen separaten Entscheid fällen wird (vgl. Vernehmlassung vom 19. März 2026 [act. A.2 S. 3]), wie
9 / 9 sie das auch bereits mit Verfügung vom 8. August 2024, damals noch gestützt auf das provisorisch steuerbare Einkommen, getan hat (vgl. SVA-act. 7). 5. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
27. Januar 2026 somit als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kosten- pflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das FamZG statuiert keine Kostenpflicht, womit diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Regel kostenlos sind. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 61 lit. fbis ATSG in fine). Da von Seiten des unterliegenden Beschwerdeführers weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]